Norm
PartG §1Rechtssatz
Sinn und Zweck des PartG kann es nur sein, durch den einfachen Weg der Hinterlegung der Satzung, die einen bestimmten Mindestinhalt hinsichtlich der Vertretung nach außen enthalten muß, eine für jedermann leicht überschaubare und gleiche Rechtslage für alle politische Parteien, also auch für die sogenannten "Altparteien" (ÖVP, SPÖ, KPÖ) herbeizuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071149Dokumentnummer
JJR_19901129_OGH0002_0080OB00605_9000000_003