RS OGH 1990/11/29 12Os165/89 (12Os170/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1990
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Norm

StPO §57 Abs1 A
StPO §270
StPO §290 Abs1
  1. StPO § 270 heute
  2. StPO § 270 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 270 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 270 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 270 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 270 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 290 heute
  2. StPO § 290 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

1. In gemäß § 57 Abs 1 StPO abgesondert geführten Verfahren beschlossene und verkündete Urteile müssen auch dann separat ausgefertigt werden, wenn kein neuer Akt angelegt worden ist;1. In gemäß Paragraph 57, Absatz eins, StPO abgesondert geführten Verfahren beschlossene und verkündete Urteile müssen auch dann separat ausgefertigt werden, wenn kein neuer Akt angelegt worden ist;

2. wurden getrennt beschlossene und verkündete Urteile dennoch gemeinsam ausgefertigt, so ist eine Erledigung von jeweils gegen sie gerichteten Rechtsmitteln (auch Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes) grundsätzlich möglich und es bedarf nicht unbedingt eines Auftrages an das Erstgericht, die Urteile nachträglich getrennt auszufertigen;

3. die dem OGH gemäß § 290 Abs 1 StPO eingeräumte Befugnis erstreckt sich (auch in diesem Falle) nur auf jenes beschlossene und verkündete Urteil und die darin zum Nachteil eines Angeklagten unterlaufenen Fehler der Gesetzesanwendung, das nunmehr mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten ist. Auf abgesondert (§ 57 Abs 1 StPO) ergangene Urteile darf diese Befugnis unter keinen Umständen ausgedehnt werden. Die formell verfehlte gemeinsame Ausfertigung solcher getrennt gefällter Urteile vermag die aufgezeigte Schranke für eine amtswegige Maßnahe nach § 290 Abs 1 StPO nicht zu beseitigen.3. die dem OGH gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO eingeräumte Befugnis erstreckt sich (auch in diesem Falle) nur auf jenes beschlossene und verkündete Urteil und die darin zum Nachteil eines Angeklagten unterlaufenen Fehler der Gesetzesanwendung, das nunmehr mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten ist. Auf abgesondert (Paragraph 57, Absatz eins, StPO) ergangene Urteile darf diese Befugnis unter keinen Umständen ausgedehnt werden. Die formell verfehlte gemeinsame Ausfertigung solcher getrennt gefällter Urteile vermag die aufgezeigte Schranke für eine amtswegige Maßnahe nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO nicht zu beseitigen.

Entscheidungstexte

  • RS0097226">12 Os 165/89
    Entscheidungstext OGH 29.11.1990 12 Os 165/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097226

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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