RS OGH 1990/12/4 10ObS382/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1990
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Norm

ASVG §258 Abs4
  1. ASVG § 258 heute
  2. ASVG § 258 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 258 gültig von 01.05.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  4. ASVG § 258 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 258 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Keine vertragliche Verpflichtung im Sinn des § 258 Abs 4 3.Fall ASVG liegt vor, wenn ein mittels einstweiliger Verfügung (die infolge Rechtskraft des Scheidungsurteils unwirksam wurde) zugesprochener Unterhalt weiter geleistet wurde. Dies auch dann nicht, wenn der Leistende irrtümlich von der Weitergeltung der einstweiligen Verfügung ausgeht.Keine vertragliche Verpflichtung im Sinn des Paragraph 258, Absatz 4, 3.Fall ASVG liegt vor, wenn ein mittels einstweiliger Verfügung (die infolge Rechtskraft des Scheidungsurteils unwirksam wurde) zugesprochener Unterhalt weiter geleistet wurde. Dies auch dann nicht, wenn der Leistende irrtümlich von der Weitergeltung der einstweiligen Verfügung ausgeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085243

Dokumentnummer

JJR_19901204_OGH0002_010OBS00382_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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