Norm
ASGG §71 Abs5Rechtssatz
Wird über einen Anspruch ein zweiter Bescheid erlassen und werden beide Bescheide mit Klage bekämpft, liegt keine Streitanhängigkeit vor (§ 71 Abs 5 ASGG).Wird über einen Anspruch ein zweiter Bescheid erlassen und werden beide Bescheide mit Klage bekämpft, liegt keine Streitanhängigkeit vor (Paragraph 71, Absatz 5, ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039503Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009