RS OGH 2008/9/23 10ObS61/90 (10ObS200/90), 10ObS183/91 (10ObS184/91), 10ObS127/95 (10ObS128/95), 10O

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Veröffentlicht am 04.12.1990
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Rechtssatz

Wird über einen Anspruch ein zweiter Bescheid erlassen und werden beide Bescheide mit Klage bekämpft, liegt keine Streitanhängigkeit vor (§ 71 Abs 5 ASGG).Wird über einen Anspruch ein zweiter Bescheid erlassen und werden beide Bescheide mit Klage bekämpft, liegt keine Streitanhängigkeit vor (Paragraph 71, Absatz 5, ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039503

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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