RS OGH 1990/12/4 10ObS344/90

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Veröffentlicht am 04.12.1990
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Norm

ASVG §131a

Rechtssatz

Die Ansicht, diese Bestimmung sei auch dann anzuwenden, wenn - wie im Fall der Kündigung des Gesamtvertrages - keine Willensübereinstimmung der Vertragsparteien mehr vorliege, findet weder im Wortlaut noch im Zweck der Bestimmung eine Grundlage, wenn noch Vertragszahnärzte zur Verfügung stehen, deren Einzelverträge noch nicht erloschen sind, weil der Gesamtvertrag gemäß § 348 Abs 2 ASVG in Kraft geblieben war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084828

Dokumentnummer

JJR_19901204_OGH0002_010OBS00344_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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