Norm
ÄrzteG §1 Abs1Rechtssatz
Die das Handwerk eines Zahntechnikers gemäß § 94 Z 83 GewO 1973 ausübenden Gewerbetreibenden sind zur Herstellung und Reparatur von Zahnersatz befugt; das Abdrucknehmen und das Anpassen von Zahnersatzstücken und Gebissen im menschlichen Mund - auch im vollständig gesunden menschlichen Mund - ist aber den Zahnärzten (Fachärzten für Zahnheilkunde, Mundheilkunde und Kieferheilkunde) und Dentisten vorbehalten; die Ausübung dieser Tätigkeit durch die gewerblichen Zahntechnikermeister ist unzulässig.Die das Handwerk eines Zahntechnikers gemäß Paragraph 94, Ziffer 83, GewO 1973 ausübenden Gewerbetreibenden sind zur Herstellung und Reparatur von Zahnersatz befugt; das Abdrucknehmen und das Anpassen von Zahnersatzstücken und Gebissen im menschlichen Mund - auch im vollständig gesunden menschlichen Mund - ist aber den Zahnärzten (Fachärzten für Zahnheilkunde, Mundheilkunde und Kieferheilkunde) und Dentisten vorbehalten; die Ausübung dieser Tätigkeit durch die gewerblichen Zahntechnikermeister ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051570Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2014