RS OGH 1990/12/5 2Ob618/90

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Veröffentlicht am 05.12.1990
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Norm

MRG §16 Abs2 Fall2

Rechtssatz

Als durch Umbau, Aufbau, Einbau, oder Zubau im Sinne des § 16 Abs 1 Z 2 MRG neu geschaffen sind nicht nur solche Mieträume anzusehen, die in einem Grund auf neu errichteten Gebäude liegen oder die infolge Kriegseinwirkung ganz zerstört und danach wieder aufgebaut wurden, sondern auch solche Räume, die durch die Kriegsschäden (objektiv) unbenützbar geworden sind und instandgesetzt, also wieder benützbar gemacht wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069658

Dokumentnummer

JJR_19901205_OGH0002_0020OB00618_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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