Norm
EisbEG §10 Abs1Rechtssatz
§ 10 Abs 1 EisbEG gestattet nur die Sicherstellung von Entschädigungsansprüchen im Sinne des § 9 Abs 1 EisbEG, bietet aber keine Handhabe dafür, bei dauernder Enteignung noch nicht festgestellte, in einem Kapitalbetrag bestehende Entschädigungsansprüche des Enteigneten, im Hinblick auf eine befürchtete längere Dauer des Entschädigungsverfahrens sicherzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0058004Dokumentnummer
JJR_19901205_OGH0002_0020OB00607_9000000_001