Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Ebenso wie die Zurücknahme gelieferter unbezahlter Waren ist auch der Verkauf von Waren an einen Gläubiger unter Aufrechnung des Kaufpreises als Leistung an Zahlungs Statt anzusehen, die der Gläubiger nicht zu beanspruchen hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064538Dokumentnummer
JJR_19901206_OGH0002_0070OB00672_9000000_002