Norm
EO §308 D1Rechtssatz
Der Wert des Streitgegenstandes der Klage, die vom betreibenden Gläubiger gegen den Drittschuldner eingebracht wird, ist nur der überwiesene Teil, nicht aber gem § 55 Abs 3 JN der Gesamtbetrag der noch unberichtigten gepfändeten Forderung.Der Wert des Streitgegenstandes der Klage, die vom betreibenden Gläubiger gegen den Drittschuldner eingebracht wird, ist nur der überwiesene Teil, nicht aber gem Paragraph 55, Absatz 3, JN der Gesamtbetrag der noch unberichtigten gepfändeten Forderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0004116Dokumentnummer
JJR_19901206_OGH0002_0070OB00675_9000000_001