RS OGH 1990/12/6 7Ob675/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1990
beobachten
merken

Norm

JN §55 Abs3
  1. JN § 55 heute
  2. JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Durch die Regelung des § 55 Abs 3 JN soll die Möglichkeit ausgeschaltet werden durch willkürliche Teileinklagungen die Zuständigkeit des Gerichtshofes zu umgehen. Diese Möglichkeit hat aber nur derjenige, dem die gesamte Forderung zusteht, nicht aber der betreibende Gläubiger, dem nun ein Teil der gepfändeten Forderung gegen den Drittschuldner überwiesen wurde.Durch die Regelung des Paragraph 55, Absatz 3, JN soll die Möglichkeit ausgeschaltet werden durch willkürliche Teileinklagungen die Zuständigkeit des Gerichtshofes zu umgehen. Diese Möglichkeit hat aber nur derjenige, dem die gesamte Forderung zusteht, nicht aber der betreibende Gläubiger, dem nun ein Teil der gepfändeten Forderung gegen den Drittschuldner überwiesen wurde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 675/90
    Entscheidungstext OGH 06.12.1990 7 Ob 675/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046487

Dokumentnummer

JJR_19901206_OGH0002_0070OB00675_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten