RS OGH 1990/12/10 Bkd57/88, 1Bkd8/99, 4Bkd1/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1990
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 C4
DSt 1872 §2 C4
RAO §9 Abs1
RAO §10 Abs2

Rechtssatz

Es widerspricht den in § 9 Abs 1 und § 10 Abs 2 RAO normierten Berufspflichten, wenn der Rechtsanwalt einen übernommenen Treuhandauftrag entgegen dem klaren Wortlaut desselben ohne ausdrückliche Ermächtigung des Treugebers anders als bedungen ausführt und dabei überdies noch den Eindruck erweckt, er habe sich bei der von ihm gewählten Form der Ausführung des Treuhandauftrages nicht nur von den Interessen der Treugeber, sondern auch von seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen leiten lassen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 57/88
    Entscheidungstext OGH 10.12.1990 Bkd 57/88
  • 1 Bkd 8/99
    Entscheidungstext OGH 04.10.1999 1 Bkd 8/99
    nur: Es widerspricht den in § 9 Abs 1 und § 10 Abs 2 RAO normierten Berufspflichten, wenn der Rechtsanwalt einen übernommenen Treuhandauftrag entgegen dem klaren Wortlaut desselben ohne ausdrückliche Ermächtigung des Treugebers anders als bedungen ausführt. (T1) Beisatz: Mit Judikaturhinweisen zu den Pflichten eines Treuhänders. (T2)
  • 4 Bkd 1/05
    Entscheidungstext OGH 25.07.2005 4 Bkd 1/05

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055574

Dokumentnummer

JJR_19901210_OGH0002_000BKD00057_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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