RS OGH 1990/12/10 15Os120/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1990
beobachten
merken

Norm

KO §69 Abs2
StGB §159 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Frist nach § 69 Abs 2 KO wird spätestens durch die Kenntnis des Schuldners vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung ausgelöst; ein späterer Geschäftsführerwechsel vermag einen neuerlichen Fristenlauf nicht auszulösen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0065132

Dokumentnummer

JJR_19901210_OGH0002_0150OS00120_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten