RS OGH 1990/12/10 15Os120/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1990
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Norm

KO §69 Abs2
StGB §159 Abs1 Z2
  1. StGB § 159 heute
  2. StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  5. StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982

Rechtssatz

Die Frist nach § 69 Abs 2 KO wird spätestens durch die Kenntnis des Schuldners vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung ausgelöst; ein späterer Geschäftsführerwechsel vermag einen neuerlichen Fristenlauf nicht auszulösen.Die Frist nach Paragraph 69, Absatz 2, KO wird spätestens durch die Kenntnis des Schuldners vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung ausgelöst; ein späterer Geschäftsführerwechsel vermag einen neuerlichen Fristenlauf nicht auszulösen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0065132

Dokumentnummer

JJR_19901210_OGH0002_0150OS00120_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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