RS OGH 1990/12/10 Bkd57/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1990
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Norm

DSt 1872 §2 A
DSt 1872 §39

Rechtssatz

Die Anwendung von Präjudizienrecht zählt zu den anerkannten Methoden juristischen Denkens, welche die Rechtssicherheit fördert und einen festen Bestandteil jeder Entscheidungsbegründung darstellt. Dem berechtigten Verlangen nach "Fallgerechtigkeit" kann nicht durch einen sinnlosen regressus ad infinitum entsprochen werden, sondern nur durch gewissenhafte Gesetzesanwendung unter Berücksichtigung vergleichbarer Vorentscheidungen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 57/88
    Entscheidungstext OGH 10.12.1990 Bkd 57/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054928

Dokumentnummer

JJR_19901210_OGH0002_000BKD00057_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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