RS OGH 1990/12/10 15Os120/90

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Veröffentlicht am 10.12.1990
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Norm

StGB §159 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf Konkurseröffnung führt regelmäßig schon wegen der dadurch bestimmten Entstehung zusätzlicher Lohnverbindlichkeiten und Abgabenverbindlichkeiten zumindest zu einer Schmälerung der Gläubigerbefriedigung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095859

Dokumentnummer

JJR_19901210_OGH0002_0150OS00120_9000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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