Norm
StGB §159 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf Konkurseröffnung führt regelmäßig schon wegen der dadurch bestimmten Entstehung zusätzlicher Lohnverbindlichkeiten und Abgabenverbindlichkeiten zumindest zu einer Schmälerung der Gläubigerbefriedigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095859Dokumentnummer
JJR_19901210_OGH0002_0150OS00120_9000000_005