Norm
MRG §29 Abs1Rechtssatz
In die Erlöschenswirkung auf bestimmte Zeit abgeschlossener Mietverträge greifen die Bestimmungen des § 29 Abs 1 und 2 MRG ein, und zwar insofern, als es bei Mietverhältnissen mit unbedingtem Endtermin, die die Voraussetzungen des § 29 Abs 1 Z 3 oder des Abs 2 MRG nicht erfüllen, zur Durchsetzbarkeit einer den Bestimmungen der §§ 30 bis 33 MRG entsprechenden Kündigung bedarf. Auch wenn Mietverhältnisse bei Überschreitung der in § 29 Abs 1 Z 3 lit b) bis
d) MRG normierten Höchstdauer "faktisch" auf unbestimmte Zeit verlängert gelten, ändert dies nichts an der Wirksamkeit des in der Vereinbarung einer bestimmten Vertragsdauer liegenden Kündigungsverzichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070146Dokumentnummer
JJR_19901211_OGH0002_0050OB00609_9000000_001