RS OGH 2000/5/16 5Ob106/90, 5Ob119/00m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1990
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Norm

ABGB §435
UHG §19
  1. ABGB § 435 heute
  2. ABGB § 435 gültig ab 15.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. UHG § 19 gültig von 01.06.1974 bis 31.12.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008

Rechtssatz

Die Ersichtlichmachung eines Bauwerkes auf Antrag des Bauwerkseigentümers bloß aufgrund einer Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers ist im Gesetz ebensowenig vorgesehen wie die Ersichtlichmachung, daß das Vermessungsamt mittels Anmeldungsbogens die Errichtung eines Bauwerkes angezeigt hat. (Früher im § 18 Abs 1 UHV BGBl 1927/326 angeordnet).Die Ersichtlichmachung eines Bauwerkes auf Antrag des Bauwerkseigentümers bloß aufgrund einer Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers ist im Gesetz ebensowenig vorgesehen wie die Ersichtlichmachung, daß das Vermessungsamt mittels Anmeldungsbogens die Errichtung eines Bauwerkes angezeigt hat. (Früher im Paragraph 18, Absatz eins, UHV BGBl 1927/326 angeordnet).

Entscheidungstexte

  • RS0037908">5 Ob 106/90
    Entscheidungstext OGH 11.12.1990 5 Ob 106/90
    Veröff: EvBl 1991/75 S 347
  • RS0037908">5 Ob 119/00m
    Entscheidungstext OGH 16.05.2000 5 Ob 119/00m
    Beisatz: Eine Ersichtlichmachung bloß auf Grund einer Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers - ohne Zusammenhang mit der Hinterlegung oder Einreichung einer Urkunde - ist unzulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037908

Dokumentnummer

JJR_19901211_OGH0002_0050OB00106_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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