RS OGH 1990/12/13 6Ob632/89 (6Ob633/89), 6Ob17/04z, 3Ob89/05t, 6Ob30/08t

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Norm

IPRG §5

Rechtssatz

Die vom fremden Kollisionsrecht verwendeten Anknüpfungsbegriffe sind bei der Prüfung von Rückverweisung oder Weiterverweisung ausschließlich nach diesem Kollisionsrecht zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 632/89
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 6 Ob 632/89
  • 6 Ob 17/04z
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 17/04z
  • 3 Ob 89/05t
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 3 Ob 89/05t
    Vgl; Beisatz: Hier sind die maßgebenden Bestimmungen des Haager Minderjährigenschutzabkommens als das anzuwendende ausländische Kollisionsrecht anzusehen, weshalb dieses (im Übrigen so auch nach §3 IPRG) so anzuwenden ist, wie es im betreffenden Ausland angewendet wird. (T1)
  • 6 Ob 30/08t
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 30/08t
    Vgl; Beisatz: Die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung umfasst gemäß § 5 Abs 1 IPRG auch deren Verweisungsnormen; nach Abs 2 sind dann die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden, wenn die fremde Rechtsordnung ins österreichische Recht zurückverweist („renvoi"); nach Art 3 MSA sind hingegen gesetzliche Gewaltsverhältnisse grundsätzlich - also unter Ausschluss einer Rückverweisung auf das Recht des Aufenthaltsorts des Minderjährigen - nach dessen Heimatrecht zu beurteilen. (T2); Beisatz: Es ist zu prüfen, ob Art 3 MSA erst bei der Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen für Minderjährige eingreift („Vorfragenfunktion") oder ob er eine selbstständige Sonderanknüpfung des Tatbestands des gesetzlichen Gewaltverhältnisses darstellt. (T3); Beisatz: Gesetzliche „Gewaltverhältnisse" (etwa kraft Gesetzes bestehende Obsorgeverhältnisse) richten sich gemäß Art 3 MSA nach den Sachnormen des Heimatrechts des Kindes, und zwar unabhängig davon, ob die Anordnung von Schutzmaßnahmen notwendig ist. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076927

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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