Norm
StPO §328Rechtssatz
Es gibt kein unter Nichtigkeitssanktion stehendes Gebot, die Geschwornen über ihre Rechte im Sinn der Bestimmung des § 328 StPO zu belehren.Es gibt kein unter Nichtigkeitssanktion stehendes Gebot, die Geschwornen über ihre Rechte im Sinn der Bestimmung des Paragraph 328, StPO zu belehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100752Dokumentnummer
JJR_19901214_OGH0002_0110OS00125_9000000_002