Norm
StGB §302Rechtssatz
Durch die Entgegennahme von Geld aus dem Besitz eines Strafgefangenen, das diesem nicht ordnungsgemäß überlassen worden ist (§ 37 Abs 1 StVG; vgl auch § 33 Abs 1 StVG), in Abwicklung eines zwischen Strafgefangenen und Strafvollzugsbediensteten generell verbotenen Geschäftes (§ 30 Abs 1 StVG) mißbraucht ein Justizwachebeamter seine Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften, wobei es ohne Relevanz ist, ob er im Tatzeitpunkt sich gerade im Dienst befinden hat oder nicht.Durch die Entgegennahme von Geld aus dem Besitz eines Strafgefangenen, das diesem nicht ordnungsgemäß überlassen worden ist (Paragraph 37, Absatz eins, StVG; vergleiche auch Paragraph 33, Absatz eins, StVG), in Abwicklung eines zwischen Strafgefangenen und Strafvollzugsbediensteten generell verbotenen Geschäftes (Paragraph 30, Absatz eins, StVG) mißbraucht ein Justizwachebeamter seine Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften, wobei es ohne Relevanz ist, ob er im Tatzeitpunkt sich gerade im Dienst befinden hat oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087529Dokumentnummer
JJR_19901214_OGH0002_0160OS00038_9000000_001