Norm
StGB §2 ARechtssatz
Ein für eine bestimmte Strafvollzugsanstalt zuständiger Justizwachebeamter ist während seines Aufenthaltes in der Vollzugsanstalt unbeschadet der jeweiligen Diensteinteilung für den gesamten Bereich der Anstalt zur Erfüllung seiner spezifischen Vollzugsaufgaben verpflichtet; es trifft ihn demnach auf Grund des ihm übertragenen Amtes auch die Rechtspflicht (§ 2 StGB), dann, wenn er feststellt, daß ein Strafgefangener Geld besitzt, daß ihm nicht ordnungsgemäß überlassen worden ist, den Verfall dieses Geldes zugunsten des Bundes zu veranlassen (§ 37 Abs 1 StVG). Unterläßt er dies, indem er das entdeckte Geld an sich nimmt und es nicht dem Verfall zuführt, so hat er dadurch seine ihm obliegenden Befugnisse als Justizwachebeamter der betreffenden Vollzugsanstalt mißbraucht, wobei die solcherart bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung einem Befugnismißbrauch durch aktives Tun gleichwertig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0088373Dokumentnummer
JJR_19901214_OGH0002_0160OS00038_9000000_002