Norm
StPO §494a Abs1 Z3Rechtssatz
Im Fall der Bejahung der Voraussetzungen für einen nachträglichen Strafausspruch schreibt § 494a Abs 1 Z 3 StPO eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 28 StGB, §§ 21 f FinStrG) vor. Die gemeinsame Strafbemessung nach dem § 494a Abs 1 Z 3 StPO darf demgemäß nur dann zu gesonderten Strafaussprüchen führen, wenn die maßgebenden Vorschriften über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen derartige getrennte Strafen vorsehen.Im Fall der Bejahung der Voraussetzungen für einen nachträglichen Strafausspruch schreibt Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (Paragraph 28, StGB, Paragraphen 21, f FinStrG) vor. Die gemeinsame Strafbemessung nach dem Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO darf demgemäß nur dann zu gesonderten Strafaussprüchen führen, wenn die maßgebenden Vorschriften über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen derartige getrennte Strafen vorsehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0101923Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010