RS OGH 1990/12/17 Bkd49/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1990
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 D
DSt 1872 §2 G
EO §280 Abs2

Rechtssatz

Die Bekanntgabe eines Freihandkäufers durch Entnahme von Namen und Adresse aus dem Amtlichen Telefonbuch ohne ausreichende Anhaltspunkte für dessen potentielles Käuferinteresse bedeutet eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der gesetzlichen Möglichkeiten eines Freihandverkaufes (Einleitungsbeschluß).

Entscheidungstexte

  • Bkd 49/90
    Entscheidungstext OGH 17.12.1990 Bkd 49/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0003848

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten