Norm
KartG 1988 §18 Abs1Rechtssatz
Das Kartellgesetz sieht ein allgemeines Feststellungsverfahren vor den Kartellgerichten weder zur Klärung der Rechtsbeziehungen unter den Parteien des Kartellvertrages, noch zur Klärung der Frage vor, ob die Durchführung einer bestimmten Vereinbarung vor der rechtskräftigen Genehmigung als Absichtskartell gemäß § 18 Abs 1 KartG verboten und gemäß § 22 KartG zivilrechtlich unwirksam ist. Der Feststellungsbeschluß nach § 68 Abs 1 KartG betrifft einen besonderen Einzelfall während eines anhängigen Genehmigungsverfahrens oder Untersagungsverfahrens.Das Kartellgesetz sieht ein allgemeines Feststellungsverfahren vor den Kartellgerichten weder zur Klärung der Rechtsbeziehungen unter den Parteien des Kartellvertrages, noch zur Klärung der Frage vor, ob die Durchführung einer bestimmten Vereinbarung vor der rechtskräftigen Genehmigung als Absichtskartell gemäß Paragraph 18, Absatz eins, KartG verboten und gemäß Paragraph 22, KartG zivilrechtlich unwirksam ist. Der Feststellungsbeschluß nach Paragraph 68, Absatz eins, KartG betrifft einen besonderen Einzelfall während eines anhängigen Genehmigungsverfahrens oder Untersagungsverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063502Dokumentnummer
JJR_19901217_OGH0002_000OKT00035_9000000_004