RS OGH 1990/12/18 10ObS370/90, 10ObS357/00y, 10ObS39/05s, 10ObS116/05i, 10ObS74/09v, 10ObS145/19z

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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Norm

ASVG §255 Abs1 Ba

Rechtssatz

Ein erlernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG ist ein Beruf, für den ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist. Sieht man von der Berufstätigkeit jener Person ab, die durch besondere Vorschriften Dienstnehmern gleichgestellt sind (vgl § 4 Abs 3 ASVG), muss es sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handeln (vgl vor allem § 1 und § 3 Abs 1 ASVG). (Hier: Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe kann eine Berufstätigkeit die über jene einer Serviererin nicht hinausgeht) nicht zur Tätigkeit in einem erlernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG machen, weil sie Voraussetzung für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 370/90
    Entscheidungstext OGH 18.12.1990 10 ObS 370/90
    Veröff: SSV-NF 4/166
  • 10 ObS 357/00y
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 10 ObS 357/00y
    Vgl auch; nur: Ein erlernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG ist ein Beruf, für den ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist. (T1); Beisatz: Ein erlernter Beruf liegt dann vor, wenn der Versicherte eine Berufsausbildung genossen und in einer den jeweils geltenden Vorschriften entsprechenden Form erfolgreich abgeschlossen hat. Es handelt sich dabei vor allem um die in der Lehrberufsliste gemäß § 7 BAG angeführten Lehrberufe. (T2)
  • 10 ObS 39/05s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 ObS 39/05s
    Vgl auch; nur T1
  • 10 ObS 116/05i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 ObS 116/05i
    nur T1
  • 10 ObS 74/09v
    Entscheidungstext OGH 21.07.2009 10 ObS 74/09v
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei Berufstätigkeiten, denen ein standardisiertes Ausbildungsprogramm zugrundeliegt, die aber keine Lehrberufe sind, stellt der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung auf eine vergleichbare Dauer und auf eine quantitativ vergleichbare Zahl von Unterrichtseinheiten ab. (T3); Beisatz: Hier: Altenfachbetreuerin. (T4)
  • 10 ObS 145/19z
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 10 ObS 145/19z
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Abzustellen ist auf die tatsächlich absolvierte Ausbildung und nicht auf die zum Zeitpunkt der Absolvierung dieser Ausbildung vorgesehene Ausbildungsdauer und damals geltende Qualifikationserfordernisse. (T5)

Schlagworte

Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084513

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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