Norm
BSVG §3 Abs1 Z2Rechtssatz
Unter Versicherungsschutz steht jede, wenn auch nur kurzfristige Tätigkeit wenn diese Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und von wirtschaftlicher Bedeutung ist. (Hier: Reinigungsarbeiten auf einem Teil der Liegenschaft, der zum Teil privaten (Zugang zum Wohngebäude) und zum Teil betrieblichen (Zugang zur Tenne, Verwahrung von Geräten, Abstellen des Traktors) Zwecken gewidmet war.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085774Dokumentnummer
JJR_19901218_OGH0002_010OBS00351_9000000_002