RS OGH 1990/12/18 10ObS338/89, 10ObS10/02x

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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Norm

ASVG §64

Rechtssatz

Eine Eintreibung der Beiträge gemäß § 64 ASVG ist nur gegen Personen zulässig, die nach dem ASVG zur Beitragszahlung verpflichtet sind, nicht aber gegen Personen, die sich einem Versicherungsträger privatrechtlich zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet haben. Im letzteren Fall kann der Versicherungsträger seine bestrittene Forderung nur vor den ordentlichen Gerichten geltend machen und aufgrund eines gerichtlichen Exekutionstitels eintreiben.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 338/89
    Entscheidungstext OGH 18.12.1990 10 ObS 338/89
    Veröff: SSV-NF 4/162
  • 10 ObS 10/02x
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 10 ObS 10/02x
    nur: Eine Eintreibung der Beiträge gemäß § 64 ASVG ist nur gegen Personen zulässig, die nach dem ASVG zur Beitragszahlung verpflichtet sind, nicht aber gegen Personen, die sich einem Versicherungsträger privatrechtlich zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet haben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084037

Dokumentnummer

JJR_19901218_OGH0002_010OBS00338_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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