RS OGH 2015/10/28 9ObA608/90, 9ObA604/92, 9ObA607/93, 9ObA612/93, 8ObA150/97k, 9ObA279/98i, 9ObA108/

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Rechtssatz

Dem Antragsgegner ist es in einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG verwehrt, dem Antrag des Antragstellers nicht nur durch den Antrag auf Abweisung des Feststellungsvertrages, sondern überdies durch einen auf Feststellung des gegenteiligen Rechtes oder Rechtsverhältnisses, insbesondere durch einen auf die Negation des Feststellungsantrages des Antragstellers gerichteten Gegenantrag entgegenzutreten und die Bestimmung des § 54 Abs 4 ASGG, wonach der OGH seiner Entscheidung (ausschließlich) den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt zugrunde zu legen hat, dadurch zu umgehen, dass er zu Begründung eines Gegenantrages einen anderen, von jenem des Antragstellers abweichenden Sachverhalt behauptet. Es bleibt aber dem Antragsgegner grundsätzlich unbenommen, einen eigenen, den Bestimmungen des § 54 Abs 2 ASGG entsprechenden Feststellungsantrag zu stellen.Dem Antragsgegner ist es in einem Verfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG verwehrt, dem Antrag des Antragstellers nicht nur durch den Antrag auf Abweisung des Feststellungsvertrages, sondern überdies durch einen auf Feststellung des gegenteiligen Rechtes oder Rechtsverhältnisses, insbesondere durch einen auf die Negation des Feststellungsantrages des Antragstellers gerichteten Gegenantrag entgegenzutreten und die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 4, ASGG, wonach der OGH seiner Entscheidung (ausschließlich) den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt zugrunde zu legen hat, dadurch zu umgehen, dass er zu Begründung eines Gegenantrages einen anderen, von jenem des Antragstellers abweichenden Sachverhalt behauptet. Es bleibt aber dem Antragsgegner grundsätzlich unbenommen, einen eigenen, den Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz 2, ASGG entsprechenden Feststellungsantrag zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085670

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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