RS OGH 1990/12/19 13Os137/90 (13Os138/90)

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Norm

StPO §153 Abs1

Rechtssatz

Die Bedeutung der aus einem der in § 153 Abs 1 StPO genannten Gründe verweigerten Aussage, welche das Gericht berechtigt, den Zeugen dennoch zur Aussage zu verhalten, orientiert sich am Gegenstand der Untersuchung bzw in der Hauptverhandlung am Anklagevorwurf, ohne daß in diesem Zeitpunkt (schon) Erwägungen über den späteren Beweiswert und die Beweiskraft der abzulegenden Zeugenaussage angestellt werden könnten, weil alle Beweise erst bei der Urteilsfällung sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen sind (§ 258 StPO).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 137/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 13 Os 137/90
    Veröff: EvBl 1991/90 S 386 = JBl 1991,599 (E Steininger)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098010

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_0130OS00137_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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