RS OGH 1990/12/19 9ObA236/90 (9ObA237/90)

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Norm

VBG §26 Abs3

Rechtssatz

Das "öffentliche Interesse" an der Gewährung einer besseren besoldungsrechtlichen Stellung der übernommenen Dienstnehmer kann unter anderem darin liegen, daß der Dienstgeber ohne Kosten für die Ausbildung und Praxis tragen zu müssen, sofort bestens qualifizierte Dienstnehmer erhält, die von Anfang an den Posten, den sie bekleiden, voll ausfüllen können.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 236/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 236/90
    Veröff: SZ 63/228

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082090

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_009OBA00236_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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