Norm
ABGB §1327 c1Rechtssatz
Der hinterbliebene Ehegatte hat gemäß § 1327 ABGB Anspruch auf Ersatz für die entgangenen Beistandsleistungen, die ihm zugute gekommen wären.Der hinterbliebene Ehegatte hat gemäß Paragraph 1327, ABGB Anspruch auf Ersatz für die entgangenen Beistandsleistungen, die ihm zugute gekommen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0031542Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020