Norm
ABGB §1327 c1Rechtssatz
Der hinterbliebene Ehegatte hat gemäß § 1327 ABGB Anspruch auf Ersatz für die entgangenen Beistandsleistungen, die ihm zugute gekommen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0031542Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020