Rechtssatz
Der Antragstellung bei den Behörden der MRK kommt die Wirkung einer Unterbrechung der sonst drohenden Anspruchsverjährung zu, sofern der Verletzte mit seinen dort geltend gemachten Entschädigungsansprüchen, soweit sie nicht vom EGMR zuerkannt wurden, in angemessener Frist den Rechtsweg beschreitet. Das Zuwarten bis zur Erledigung des von der Generalprokurator durch Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes eingeleiteten Verfahrens vor dem OGH sowie des daran anschließenden Verfahrens vor dem Strafgericht ist nicht als beharrliche Untätigkeit anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034862Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019