Norm
MRG §30 Abs2 Z4 BRechtssatz
Das Bedürfnis an der Benützung der vorbehaltenen Räume zur bedungenen geschäftlichen Betätigung (Arztordination in Wohnung) ist dem Wohnbedürfnis im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Satz MRG gleichzusetzen.Das Bedürfnis an der Benützung der vorbehaltenen Räume zur bedungenen geschäftlichen Betätigung (Arztordination in Wohnung) ist dem Wohnbedürfnis im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Satz MRG gleichzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070693Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008