RS OGH 1990/12/20 8Ob680/90, 10Ob379/98b, 5Ob321/99p, 7Ob148/00s, 9ObA93/03x, 6Ob32/11s

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Veröffentlicht am 20.12.1990
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Norm

ABGB §837 C

Rechtssatz

Ein Mehrheitseigentümer bleibt trotz Bestellung eines Hausverwalters zur Vornahme von Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung berechtigt, dazu gehören auch der Abschluß und die Kündigung von Mietverträgen (zu bereits 2 Ob 609/83, 2 Ob 610/83, SZ 57/60).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 680/90
    Entscheidungstext OGH 20.12.1990 8 Ob 680/90
    Veröff: WoBl 1991,160
  • 10 Ob 379/98b
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 Ob 379/98b
    Vgl auch
  • 5 Ob 321/99p
    Entscheidungstext OGH 07.12.1999 5 Ob 321/99p
    nur: Ein Mehrheitseigentümer bleibt trotz Bestellung eines Hausverwalters zur Vornahme von Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung berechtigt. (T1) Beisatz: Erst recht die Gesamtheit der Miteigentümer. (T2) Beisatz: Aus dem Zweck der Fremdverwaltung ergibt sich mangels besonderer Vereinbarung nur die interne Pflicht aller Teilhaber, nicht in die gewöhnliche, alle Maßnahme der ordentlichen Verwaltung umfassende Tätigkeit des Verwalters durch Setzung eigener rechtsgeschäftlicher Akte einzugreifen. Der Fähigkeit begibt sich jedoch die Mehrheit im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse nicht. (T3)
  • 7 Ob 148/00s
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 7 Ob 148/00s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Wohnungseigentum. (T4); Veröff: SZ 73/115
  • 9 ObA 93/03x
    Entscheidungstext OGH 11.02.2004 9 ObA 93/03x
    nur T1; Beis wie T4
  • 6 Ob 32/11s
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 32/11s
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013749

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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