Rechtssatz
Ein Mehrheitseigentümer bleibt trotz Bestellung eines Hausverwalters zur Vornahme von Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung berechtigt, dazu gehören auch der Abschluß und die Kündigung von Mietverträgen (zu bereits 2 Ob 609/83, 2 Ob 610/83, SZ 57/60).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013749Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2011