Norm
ABGB §1102Rechtssatz
Zedierte Mietzinsforderungen für eine nach Einleitung der Zwangsverwaltung fallende Zinsperiode sind mangels grundbücherlicher Ersichtlichmachung der Zession in die Zwangsverwaltung miteinzubeziehen. Diesbezüglich ist § 1102 ABGB analog anzuwenden.Zedierte Mietzinsforderungen für eine nach Einleitung der Zwangsverwaltung fallende Zinsperiode sind mangels grundbücherlicher Ersichtlichmachung der Zession in die Zwangsverwaltung miteinzubeziehen. Diesbezüglich ist Paragraph 1102, ABGB analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0002651Dokumentnummer
JJR_19901220_OGH0002_0050OB00601_9000000_001