Norm
StGB §34 Z11Rechtssatz
Ein Handeln über Weisung des Vorgesetzten, zu dem die Täter in einem dienstrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen, geschieht unter Umständen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen (§ 34 Z 11 StGB).Ein Handeln über Weisung des Vorgesetzten, zu dem die Täter in einem dienstrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen, geschieht unter Umständen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen (Paragraph 34, Ziffer 11, StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091248Dokumentnummer
JJR_19901220_OGH0002_0120OS00165_8900000_001