RS OGH 1990/12/20 5Ob601/90, 6Ob116/05k

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Veröffentlicht am 20.12.1990
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Norm

ABGB §1102
EO §111

Rechtssatz

Bei der Abtretung künftiger Bestandzinsforderungen ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber in die allgemeinen Regeln hinsichtlich der Rechtswirkungen von Vereinbarungen und Rechtshandlungen in Ansehung künftig fälliger Bestandzinse eingegriffen hat. So schränkt § 1102 ABGB ausdrücklich die Wirkung von Bestandzinsvorauszahlungen späteren Hypothekargläubigern sowie dem Erwerber der Liegenschaft gegenüber insofern ein, als - mangels grundbücherlicher Ersichtlichmachung - Vorauszahlungen über eine Zahlungsperiode hinaus diesen gegenüber unwirksam sind und analoge Anwendbarkeit auf alle Fälle in welchen Gläubiger des Bestandgebers aus den künftigen Bestandzinsen nicht Befriedigung erlangen könnten, weil der Bestandgeber auf Grund einer (nach allgemeinen Regeln sonst gültigen) Vereinbarung in Ansehung der Zahlung der künftigen Bestandzinse nicht mehr in der Lage wäre, von Bestandnehmer Zahlung zu verlangen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 601/90
    Entscheidungstext OGH 20.12.1990 5 Ob 601/90
    ImmZ 1991,208 = SZ 63/232 = EvBl 1991/70 S 316
  • 6 Ob 116/05k
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 116/05k
    Auch; Beisatz: Die Bestimmung bezweckt den Schutz des gutgläubigen Erwerbers (Gläubigers) vor der Aushöhlung seiner Position durch Vorausverfügungen. Dieser Schutzzweck rechtfertigt die sinngemäße Anwendung der Bestimmung bei der Abtretung künftiger Bestandzinsforderungen. (T1); Veröff: SZ 2006/180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0002657

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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