RS OGH 1991/1/10 7Ob28/90, 7Ob108/14d, 7Ob63/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1991
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Norm

VersVG §62 Abs1

Rechtssatz

Die Verpflichtung nach § 62 Abs 1 VersVG gilt zeitlich unbeschränkt, solange der Schaden abgewendet oder gemindert oder der Umfang der Entschädigung gemindert werden kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 28/90
    Entscheidungstext OGH 10.01.1991 7 Ob 28/90
    Veröff: EvBl 1991/124 S 566 = VersRdSch 1991,262
  • 7 Ob 108/14d
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 108/14d
    Beisatz: Die Rettungsverpflichtung verlangt inhaltlich vom Versicherungsnehmer, die ihm in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen unverzüglich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu ergreifen, wie wenn er nicht versichert wäre. Er hat in der jeweiligen Situation unverzüglich, auch wenn der Erfolg zweifelhaft ist, einzuschreiten. Die konkret in Betracht kommende Maßnahme muss generell geeignet sein, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Zu zweck? oder sinnlosen Rettungsmaßnahmen ist der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet. (T1)
  • 7 Ob 63/15p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2015 7 Ob 63/15p
    Veröff: SZ 2015/44

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0080622

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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