RS OGH 2025/5/21 7Ob28/90; 7Ob184/98d; 7Ob63/02v; 7Ob222/02a; 7Ob30/13g; 7Ob210/14d; 7Ob120/15w; 7Ob

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Veröffentlicht am 10.01.1991
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Rechtssatz

Der Versicherer hat den Verstoß gegen die Obliegenheit, der Versicherungsnehmer das Fehlen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu beweisen. Misslingt dem Versicherungsnehmer dieser Beweis, so muss er beweisen, welcher Teil des Schadens mit Sicherheit auch bei korrektem Verhalten entstanden wäre. Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 63 VersVG trägt der Versicherungsnehmer, die für Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmer im Sinne des Abs 2 leg cit wiederum der Versicherer.Der Versicherer hat den Verstoß gegen die Obliegenheit, der Versicherungsnehmer das Fehlen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu beweisen. Misslingt dem Versicherungsnehmer dieser Beweis, so muss er beweisen, welcher Teil des Schadens mit Sicherheit auch bei korrektem Verhalten entstanden wäre. Die Beweislast für die Voraussetzungen des Paragraph 63, VersVG trägt der Versicherungsnehmer, die für Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmer im Sinne des Absatz 2, leg cit wiederum der Versicherer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043510

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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