Norm
StPO §475 Abs1Rechtssatz
Eine Undeutlichkeit des erstgerichtlichen Ausspruchs über eine entscheidende Tatsache (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) stellt das Rechtsmittelgericht regelmäßig vor die Wahl, entweder die Sache zu neuer Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen oder - diesfalls aber unter Ausschöpfung der nach Lage des Falles offenen Beweismöglichkeiten - nach entsprechender Wiederholung bzw Ergänzung des Beweisverfahrens in der Sache selbst zu erkennen.Eine Undeutlichkeit des erstgerichtlichen Ausspruchs über eine entscheidende Tatsache (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) stellt das Rechtsmittelgericht regelmäßig vor die Wahl, entweder die Sache zu neuer Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen oder - diesfalls aber unter Ausschöpfung der nach Lage des Falles offenen Beweismöglichkeiten - nach entsprechender Wiederholung bzw Ergänzung des Beweisverfahrens in der Sache selbst zu erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101755Dokumentnummer
JJR_19910110_OGH0002_0120OS00122_9000000_009