RS OGH 1991/1/10 12Os122/90

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Veröffentlicht am 10.01.1991
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Norm

ABGB §1295 IId4b1
StGB §6 F
StGB §80 C

Rechtssatz

Der Betrieb von Pistengeräten läßt sich schon widmungsgemäß nicht auf bestimmte Zeiten außerhalb des Skibetriebs beschränken; mit der Begegnung eines Pistengerätes auf einer Skipiste als einer demgemäß grundsätzlich nicht atypischen Gefahr ist immer und in jenem Bereich überall zu rechnen. Sicherheitsvorkehrungen obliegen dem Lenker eines derartigen Arbeitsgerätes nur in dem Maße, in dem es der Schutz von Skifahrern mit verantwortungsbewußtem Fahrverhalten erfordert.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 122/90
    Entscheidungstext OGH 10.01.1991 12 Os 122/90
    Veröff: EvBl 1991/104 S 449 = JBl 1991,662 (kritisch Bertel) = ZVR 1991/123 S 309 (zustimmend Reindl)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0023729

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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