RS OGH 2004/9/15 12Os122/90, 9ObA49/04b

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Veröffentlicht am 10.01.1991
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Rechtssatz

Die Risikoträchtigkeit der von geringer Betriebsgeschwindigkeit und schwerfälliger Manövrierbarkeit gekennzeichneten Pistengeräte liegt weniger in der eigenen Fortbewegung, als in der qualifizierten (statischen) Sperrwirkung, die von ihnen selbst bei ihrem sofortigen Anhalten im Begegnungsverkehr mit abfahrenden Skifahrern ausgeht. Wie bei anderen statischen Hindernissen auf der Piste beruht damit die Risikoverwirklichung beim Einsatz von Pistenraupen in erster Linie auf der Dynamik des Skilaufs.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0023745

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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