RS OGH 1991/1/10 12Os122/90, 9ObA49/04b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1991
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Norm

ABGB §1295 IId4b1
StGB §6 F
StGB §80 C

Rechtssatz

Die Risikoträchtigkeit der von geringer Betriebsgeschwindigkeit und schwerfälliger Manövrierbarkeit gekennzeichneten Pistengeräte liegt weniger in der eigenen Fortbewegung, als in der qualifizierten (statischen) Sperrwirkung, die von ihnen selbst bei ihrem sofortigen Anhalten im Begegnungsverkehr mit abfahrenden Skifahrern ausgeht. Wie bei anderen statischen Hindernissen auf der Piste beruht damit die Risikoverwirklichung beim Einsatz von Pistenraupen in erster Linie auf der Dynamik des Skilaufs.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 122/90
    Entscheidungstext OGH 10.01.1991 12 Os 122/90
    Veröff: EvBl 1991/104 S 449 = JBl 1991,662 (Bertel) = ZVR 1991/123 S 309 (zustimmend Reindl)
  • 9 ObA 49/04b
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 ObA 49/04b
    Auch; Veröff: SZ 2004/138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0023745

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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