Norm
ABGB §922Rechtssatz
Ist der Fehler erst nach der Übergabe entstanden und hat der Schuldner über die Zusage der Gewährleistung für eine bestimmte Zeit hinaus keine sonstigen Sorgfaltspflichten übernommen, kann ihm ein rechtswidriges Verhalten nicht angelastet werden. Er hat dann auch für Mängelfolgeschäden gemäß § 932 Abs 1 letzter Satz nicht einzustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018611Dokumentnummer
JJR_19910110_OGH0002_0070OB00506_9100000_001