Norm
StPO §46 Abs1Rechtssatz
Zur Wahrung der Frist des § 46 Abs 1 StPO ist erforderlich, daß eine zur Privatanklage berechtigte und auch außen hin erkennbar als Privatankläger auftretende Person beim Strafgericht innerhalb dieser Frist einen Verfolgungsantrag stellt. Neben einer unzweideutigen Erklärung des Verfolgungswillens setzt dieser Verfolgungsantrag eine unverwechselbare Kennzeichnung des für strafbar gehaltenen Sachverhalts voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096913Dokumentnummer
JJR_19910110_OGH0002_0120OS00149_9000000_001