RS OGH 1991/1/10 12Os149/90 (12Os150/90)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1991
beobachten
merken

Norm

StPO §46 Abs1

Rechtssatz

Zur Wahrung der Frist des § 46 Abs 1 StPO ist erforderlich, daß eine zur Privatanklage berechtigte und auch außen hin erkennbar als Privatankläger auftretende Person beim Strafgericht innerhalb dieser Frist einen Verfolgungsantrag stellt. Neben einer unzweideutigen Erklärung des Verfolgungswillens setzt dieser Verfolgungsantrag eine unverwechselbare Kennzeichnung des für strafbar gehaltenen Sachverhalts voraus.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 149/90
    Entscheidungstext OGH 10.01.1991 12 Os 149/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096913

Dokumentnummer

JJR_19910110_OGH0002_0120OS00149_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten