Norm
StPO §46 Abs1Rechtssatz
Die subjektive Verjährung des Privatanklagerechtes (infolge verspäteten Verfolgungsantrages) stellt ein prozessuales Verfolgungshindernis dar, welches einen Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO (nicht Z 1) nach sich zieht.Die subjektive Verjährung des Privatanklagerechtes (infolge verspäteten Verfolgungsantrages) stellt ein prozessuales Verfolgungshindernis dar, welches einen Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO (nicht Ziffer eins,) nach sich zieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096916Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008