Norm
ASGG §77 Abs1 Z2 litaRechtssatz
Der obsiegende Versicherte hat gegenüber dem beklagten Versicherungsträger nach § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG auch Anspruch auf Ersatz der durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten seines Rechtsanwaltes vor dem VfGH. Die Höhe der Kosten bemißt sich mangels tariflicher Regelung analog § 65 a VfGG mit den derzeit vom VfGH zugesprochenen Pauschalbeträgen (zwölftausendfünfhundert Schilling für umfangreiche Schriftsätze und für die mündliche Verhandlung, eintausendzweihundertfünfzig Schilling für einfache Schriftsätze, jeweils zuzüglich USt). Die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes bei der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085840Dokumentnummer
JJR_19910115_OGH0002_010OBS00405_9000000_002