Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Auch bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses kann die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes (vgl etwa VfSlg 11402/1987) dadurch rechtlich bedeutsam sein, dass den einzelnen im Verhältnis zu anderen Berechtigten ein unangemessenes "Sonderopfer" abverlangt wird.Auch bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses kann die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes vergleiche etwa VfSlg 11402/1987) dadurch rechtlich bedeutsam sein, dass den einzelnen im Verhältnis zu anderen Berechtigten ein unangemessenes "Sonderopfer" abverlangt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053461Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012