RS OGH 2009/2/26 2Ob639/90, 1Ob181/08m

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Veröffentlicht am 16.01.1991
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Rechtssatz

Die Ehegattin des Großvaters des Erben ist mit diesem in gerader Linie verschwägert ( § 41 ABGB ) und daher nach § 594 ABGB keine taugliche Zeugin.Die Ehegattin des Großvaters des Erben ist mit diesem in gerader Linie verschwägert ( Paragraph 41, ABGB ) und daher nach Paragraph 594, ABGB keine taugliche Zeugin.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009309

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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