RS OGH 2016/5/25 1Ob664/90, 1Ob1689/92, 2Ob2363/96f, 9Ob139/00g, 3Ob72/04s, 2Ob76/09d, 1Ob36/12v, 3O

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Veröffentlicht am 16.01.1991
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Rechtssatz

Auch wenn einen Schuldner nur Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten treffen, hat er, wenn ein Schaden kausal aus seinem Gefahrenbereich und Verantwortungsbereich stammt, nachzuweisen, dass er oder seine Leute die gebotene Sorgfalt einhielten (ausdrückliche Ablehnung von Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 33 zu § 1295 und Rz 4, 14 zu § 1298 sowie von JBl 1990,723).Auch wenn einen Schuldner nur Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten treffen, hat er, wenn ein Schaden kausal aus seinem Gefahrenbereich und Verantwortungsbereich stammt, nachzuweisen, dass er oder seine Leute die gebotene Sorgfalt einhielten (ausdrückliche Ablehnung von Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 33 zu Paragraph 1295 und Rz 4, 14 zu Paragraph 1298, sowie von JBl 1990,723).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0026060

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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