Norm
UVG §5Rechtssatz
Eine stabile Teilleistung des Unterhaltsschuldners auf die laufenden Unterhaltsbeiträge ist ein Grund für eine entsprechend geringere weitere Unterhaltsbevorschussung. Der Versagungsgrund des § 18 Abs 2 UVG kann auch teilweise vorliegen.Eine stabile Teilleistung des Unterhaltsschuldners auf die laufenden Unterhaltsbeiträge ist ein Grund für eine entsprechend geringere weitere Unterhaltsbevorschussung. Der Versagungsgrund des Paragraph 18, Absatz 2, UVG kann auch teilweise vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076309Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014